LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2021
L 9 KR 460/19
Normen:
SGB V § 47 Abs. 2 S. 1; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 91 KR 282/17

Gewährung höheren KrankengeldesGrundlage für die Berechnung eines RegelentgeltesIm letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit erzieltes Arbeitsentgelt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 460/19

DRsp Nr. 2022/14639

Gewährung höheren Krankengeldes Grundlage für die Berechnung eines Regelentgeltes Im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit erzieltes Arbeitsentgelt

Nach dem klaren und abschließenden Wortlaut von § 47 Abs 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), der keine andere Auslegung zulässt, ist Grundlage für die Berechnung des Regelentgeltes dasim letzten Entgeltabrechnungszeitraum (i.d.R.: im letzten Monat) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 47 Abs. 2 S. 1; SGG § 193;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höheren Krankengeldes.

Die im Jahre 1981 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie ist seit dem Jahre 2008 bei der T-P AG B abhängig beschäftigt mit einem Tätigkeitumfang von 38 Arbeitsstunden pro Woche. Im Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 reduzierte sie die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden.

Seit dem 18. April 2016 war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte an bis zur Aussteuerung am 15. Oktober 2017.