BFH - Beschluss vom 30.06.2009
IX B 27/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 424/08

Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Gelegenheit der Beteiligten zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage zur Klagerücknahme

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen IX B 27/09

DRsp Nr. 2009/21125

Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Gelegenheit der Beteiligten zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage zur Klagerücknahme

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler auch nicht vor.

a)