FG Sachsen - Urteil vom 17.10.2016
6 K 1307/14 (Kg)
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 169; AO § 173; SGB X § 48;

Gewährung und Abzweigung von Kindergeld für einen behinderten Volljährigen mit einer psychotischen Störung

FG Sachsen, Urteil vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 6 K 1307/14 (Kg)

DRsp Nr. 2016/19742

Gewährung und Abzweigung von Kindergeld für einen behinderten Volljährigen mit einer psychotischen Störung

Tenor

1.

Die Aufhebungsbescheide vom 28. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Beigeladene keine Kosten trägt.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 169; AO § 173; SGB X § 48;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung sowie einer Abzweigung.

Die Beklagte bewilligte der Beigeladenen unter dem 9. Juli 2013 Kindergeld für ihren 25-jährigen Sohn X. als behindertes Kind. Mit der Kindergeldbewilligung verfügte die Beklagte, das Kindergeld werde mit Wirkung ab Januar 2013 an den Kläger abgezweigt. In einem ärztlichen Zeugnis, das am 22. Dezember 2012, ca. drei Monate nach Eintritt seines 25. Lebensjahres erstellt worden war, war X. eine psychische Erkrankung, begleitet von einem Drogenmissbrauch attestiert worden. Bei Chronifizierung der psychotischen Störung durch weiteren Substanzkonsum - so das ärztliche Attest - könne eine seelische Behinderung eintreten. Unter der Rubrik "vorrangige Behinderung" war ein Kreuz bei "seelische Behinderung" gesetzt. Das Attest diente zur Entscheidung über eine vollstationäre Unterbringung des Kindes, die sodann erfolgte.