FG Köln - Senatsurteil vom 21.03.2002
15 K 5161/95
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 38 Abs. 1 Satz 2 ;

Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von konzernangehörigen Gesellschaften

FG Köln, Senatsurteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 15 K 5161/95

DRsp Nr. 2002/9475

Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von konzernangehörigen Gesellschaften

1. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Heranzuziehen ist der Endpreis für die konkrete - verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware oder Dienstleistung des konkreten Herstellers oder Dienstleisters und nicht der Endpreis für funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte von Versicherungsunternehmen.2. Soweit der verbilligte Tarif auch Beschäftigten von konzernangehörigen Gesellschaften gewährt wird, besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers, wenn sogenannter unechter Arbeitslohn vorliegt, bei dem der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers fungiert. Allein die Konzernzugehörigkeit rechtfertigt die Annahme von unechtem Arbeitslohn nicht.3. Eine echte Lohnzahlung eines Dritten scheidet aus, wenn der Vorteil auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte.