FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.07.2000
1 K 388/99
Normen:
StBerG § 164a ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; VwVfG § 29 ; AO § 5 ; AO § 91 ;

Gewährung von Akteneinsicht wegen Widerrufs der Bestellung als Steuerberater liegt im Ermessen der Behörde

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 1 K 388/99

DRsp Nr. 2008/23601

Gewährung von Akteneinsicht wegen Widerrufs der Bestellung als Steuerberater liegt im Ermessen der Behörde

1. Im Verwaltungsverfahren wegen des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater hat der Steuerberater nach der maßgeblichen Angabenordnung keinen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Es steht aber im Ermessen der Behörde, ihm Akteneinsicht zu gewähren. 2. Hat die Behörde in einem Anhörungsschreiben dem Steuerberater alle Sachverhalte mitgeteilt, die ihrer Ansicht nach auf einen Vermögensverfall des Steuerberaters schließen ließen und deshalb Anlass für einen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater sein konnten, so war es für den Steuerberater auch ohne Akteneinsicht jederzeit möglich, darzulegen, weshalb entweder diese Sachverhalte keinen Rückschluss auf den Vermögensverfall zuließen oder sonst trotz Vermögensverfalls kein Grund für den beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater gegeben war. 3. War die Akteneinsicht für die Rechtsverfolgung offensichtlich nicht erforderlich, so war die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Behörde auch nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

StBerG § 164a ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; VwVfG § 29 ; AO § 5 ; AO § 91 ;

Entscheidungsgründe: