Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob digitale Druckvorlagen im Rahmen des § 2 Investitionszulagengesetz – InvZulG – 2005 als begünstigte Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
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