FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2012
13 K 13012/09
Normen:
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1;

Gewährung von Investitionszulage für digitale Druckvorlagen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 13 K 13012/09

DRsp Nr. 2012/20316

Gewährung von Investitionszulage für digitale Druckvorlagen

1. Im Rahmen der CtP-Technik(Computer to Plate) hergestellte digitalen Druckvorlagen stellen zwar grundsätzlich Wirtschaftsgüter dar, die bei einer voraussichtlichen Wiederverwendung auch dann zum Anlagevermögen gehören, wenn sie nicht von einer Druckerei, sondern von einem Verlag hergestellt werden. 2. Diese Druckvorlagen sind aber als nicht gem. § 2 InvZulG 2005 begünstigte immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, wenn es unwahrscheinlich ist, dass eine unveränderte Folgeauflage gedruckt wird und die digitalen Druckvorlagen deshalb ohne die jeweilige physische Druckplatte aufbewahrt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob digitale Druckvorlagen im Rahmen des § 2 InvestitionszulagengesetzInvZulG – 2005 als begünstigte Wirtschaftsgüter anzusehen sind.