BFH - Beschluss vom 28.03.2011
III B 144/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1017/05

Gewährung von Kindergeld an behinderte Kinder für Berücksichtigungsmonate mit keinen oder nur geringen Einkünften/Bezügen; Zeitpunkt der Auswirkungen einer im Laufe des Monats ausbezahlten, zum Wegfall der Bedürftigkeit führenden Nachzahlung; Erfassung einmaliger Sonderzahlungen in voller Höhe im Jahr ihres Zuflusses

BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen III B 144/09

DRsp Nr. 2011/8335

Gewährung von Kindergeld an behinderte Kinder für Berücksichtigungsmonate mit keinen oder nur geringen Einkünften/Bezügen; Zeitpunkt der Auswirkungen einer im Laufe des Monats ausbezahlten, zum Wegfall der Bedürftigkeit führenden Nachzahlung; Erfassung einmaliger Sonderzahlungen in voller Höhe im Jahr ihres Zuflusses

1. NV: Bei einer Divergenz muss das FG den abweichenden Rechtssatz nicht stets ausdrücklich in den Urteilsgründen formulieren, sondern kann ihn auch konkludent in scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen aussprechen. Indes reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die angeblich fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus. 2. NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der im Zusammenhang mit der Frage, ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), anzustellenden Berechnung eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete einmalige Sonderzahlung zwar erst ab dem Monat des Zuflusses (Monatsprinzip), aber dann in voller Höhe im Zuflussjahr zu erfassen ist.