BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 78/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1252/08

Gewährung von Kindergeld bei Ableistung eines Freiwilligendienstes

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 78/09

DRsp Nr. 2012/8007

Gewährung von Kindergeld bei Ableistung eines Freiwilligendienstes

1. NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung. Ein Dienst, der bei einer nicht nach § 5 Abs. 2 FSJG anerkannten Trägerorganisation abgeleistet wird, ist auch nicht als Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen. 2. NV: Sprachaufenthalte im Ausland können dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind oder sie von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d;

Gründe