BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 35/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10257/05

Gewährung von Kindergeld bei Nichtantritt der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 35/08

DRsp Nr. 2011/21020

Gewährung von Kindergeld bei Nichtantritt der Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog u.a. laufend Kindergeld für seinen im August 1984 geborenen Sohn M. Ende Januar 2003 brach M seine Ausbildung ab. In der Zeit von Mitte Februar bis Ende August 2003 nahm M an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teil. Am 1. September 2005 begann er eine neue Ausbildung.

Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) von dem Abbruch der ersten Ausbildung erfahren hatte, hob sie die Festsetzung von Kindergeld für M mit Bescheid vom 8. Juni 2005 für die Zeit von September 2003 bis November 2004 auf. Die Angaben des Klägers zu den Eigenbemühungen von M um einen Ausbildungsplatz erachtete die Familienkasse nicht als ausreichend.

Aufgrund im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegter Bewerbungsunter- lagen half die Familienkasse dem Einspruch für die Monate September 2003 sowie Januar und August 2004 ab (Änderungsbescheid vom 29. Juli 2005). Die gegen die für die übrigen Monate erfolgte Zurückweisung erhobene Klage hatte keinen Erfolg, nachdem die Familienkasse in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2007 in einem weiteren Änderungsbescheid den Rückforderungsbetrag herabgesetzt hatte.