Der Ablehnungsbescheid vom 30.08.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.11.2017 und des Änderungsbescheides vom 02.10.2018 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kindergeldantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist, ob und in welcher Höhe der Kläger ab Januar 2015 bis einschließlich November 2017 Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und Vater der Kinder L. (geb. 13.10.2001), E. (geb. 22.04.2007) und J. (geb. 17.06.2011). Die Kinder leben bei der Mutter in der polnischen Republik.
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