FG Niedersachsen - Urteil vom 06.02.2018
13 K 171/17
Normen:
EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum Bankfachwirt Bankcolleg an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung zum Bankfachwirt Bankcolleg an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 13 K 171/17

DRsp Nr. 2019/2804

Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zum "Bankfachwirt Bankcolleg" an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung zum "Bankfachwirt Bankcolleg" an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann

1. Beginnt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkaufmann zum erstmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung zum "Bankfachwirt Bankcolleg" an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken, so handelt es sich regelmäßig um den zweiten Ausbildungsteil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung.2. Es kommt nicht darauf an, dass die Bewerbung für die Ausbildung zum Bankfachwirt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann abgesandt oder die fortbestehende Ausbildungswilligkeit innerhalb eines Monats gegenüber der Familienkasse kundgetan worden ist.

Normenkette:

EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c);

Tatbestand