FG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2018
7 K 253/17
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2-3; EStG § 32 Abs. 5; EStG § 52 Abs. 49a S. 7; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; EStG § 66 Abs. 3;

Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management) im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management) im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 7 K 253/17

DRsp Nr. 2019/3113

Gewährung von Kindergeld für die Zeit einer Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann; Vorliegen einer mehraktigen einheitlichen Berufsausbildung bei Ausbildung zur/zum geprüften "Bankfachwirt/in (Frankfurt School of Finance & Management)" im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann