FG Sachsen - Urteil vom 23.02.2006
2 K 2679/04 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Gewährung von Kindergeld für ein behindertes Kind

FG Sachsen, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 2679/04 (Kg)

DRsp Nr. 2007/7444

Gewährung von Kindergeld für ein behindertes Kind

1. Wird für ein über 27 Jahre altes Kind ein Grad der Behinderung von 100 % festgestellt und befindet sich das Kind deshalb seitdem in stationärer Behandlung, kann für dieses Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG Kindergeld gewährt werden, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Es ist für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nicht erforderlich, dass das Kind bereits vor dem Eintritt des 27. Lebensjahres nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, es also beispielsweise trotz Behinderung einer Beschäftigung nachgegangen ist. 2. Zum Nachweis über den Eintritt der Behinderung eines an der Erbkrankheit Chorea Huntington erkrankten Kindes vor Vollendung des 27. Lebensjahres durch Zeugenaussage.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein behindertes Kind.