FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.09.2019
1 K 66/19
Normen:
EStG § 62 Abs. 1;

Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges erkranktes Kind

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 1 K 66/19

DRsp Nr. 2022/11667

Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges erkranktes Kind

Ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist ebenso zu behandeln, wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für ihre am ... 1997 geborene Tochter trotz deren Erkrankung ein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 zusteht.

Die Klägerin erhielt fortlaufend Kindergeld für ihre Tochter. Zuletzt bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 8. Dezember 2015 Kindergeld, nachdem die Klägerin eine Schulbescheinigung vom 1. Dezember 2015 vorgelegt hatte, ausweislich derer ihre Tochter die Klasse 11 besuchte und die Schulausbildung voraussichtlich im Juni 2018 beenden werde.

Durch Bescheid vom 11. Juli 2018 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2018 auf und begründete dies damit, dass die Tochter nach den ihr vorliegenden Unterlagen im Monat Juli 2018 ihre Schulausbildung beenden werde.