BFH - Beschluss vom 23.04.2009
III S 61/08 (PKH)
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; SozSichAbk Türkei Art. 33; FGO § 142;

Gewährung von Kindergeld für eine in der Türkei lebende Tochter

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen III S 61/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/16095

Gewährung von Kindergeld für eine in der Türkei lebende Tochter

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; SozSichAbk Türkei Art. 33; FGO § 142;

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) begehrte für seine in der Türkei lebende Tochter Kindergeld. Die Beklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag ab, das anschließende finanzgerichtliche Verfahren hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Auch ein Anspruch nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1983, C 110/60) --ARB 3/80-- sowie nach Art. 33 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1169) --SozSichAbk Türkei-- sei abzulehnen.