Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2018 verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn A für den Zeitraum Februar 2015 bis Juni 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Am 10.07.2017 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn A (geb. ..1993) für die Jahre 2015 bis 2017. A habe am 21.01.2015 die Ausbildung zum Bankkaufmann bestanden und sodann einen Arbeitsvertrag (Vollzeitbeschäftigung) bei der Sparkasse erhalten. Schon kurz zuvor habe sich sein Sohn an der ()School of
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