FG Hamburg - Urteil vom 19.03.2013
1 K 121/12
Normen:
EStG §§ 64 Abs. 2, 63 Abs. 1, 32 Abs. 1;

Gewährung von Kindergeld für in England lebenden Sohn

FG Hamburg, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 121/12

DRsp Nr. 2013/14451

Gewährung von Kindergeld für in England lebenden Sohn

Für sein in England bei der Mutter lebendes Kind steht dem in Deutschland lebenden Vater Kindergeld zu.

Normenkette:

EStG §§ 64 Abs. 2, 63 Abs. 1, 32 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den in England lebenden Sohn des Klägers.

Der Kläger hat in A einen Wohnsitz und geht hier einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nach. Sein am ... 1996 geborener Sohn B lebte nach Trennung und Scheidung des Klägers von der Kindesmutter bei seiner Mutter. Die Kindesmutter zog zum 01.07.2011 mit B nach England. Im Hinblick auf diesen Wegzug wurde die bisher ihr gegenüber erfolgte Kindergeldfestsetzung für B ab Juli 2011 aufgehoben. In England hatte sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 keinen Anspruch auf eine dem Kindergeld vergleichbare Familienleistung, das "child benefit". Dies ist mit dem Formular ... GB vom 19.07.2011 durch die zuständige Behörde im United Kingdom, das Child Benefit Office, bestätigt worden. Am 13.02.2012 kehrte B nach Deutschland zurück und lebte vorübergehend bis zum 11.04.2012 im Haushalt des Klägers.