FG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2018
7 K 223/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung von Kindergeld hinsichtlich Qualifizierung von mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung (hier: Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten mit dem Berufsziel Verwaltungsfachwirt)

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 K 223/18 Kg

DRsp Nr. 2019/373

Gewährung von Kindergeld hinsichtlich Qualifizierung von mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung (hier: Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten mit dem Berufsziel "Verwaltungsfachwirt")

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. 10. 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 28. 12. 2017 Kindergeld für B von August 2013 bis März 2016 festzusetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kindergeld für B, geb. X. 3. 1991, seit August 2013.

B befand sich von August 2010 bis 13. 7. 2013 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Die Prüfung bestand B mit der Note gut (12,6 Punkte).

Die Familienkasse hob am 3. 7. 2013 die Kindergeldfestsetzung für B ab August 2013 auf.

Ab dem 30. 11. 2013 bis 7. 7. 2016 befand sich B im berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. B war vollzeitbeschäftigt bei der Stadt Z. Am 30. 6. 2016 bestand B die Prüfung mit der Note 10,97 Punkte.

Erst am 28. 9. 2017 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld.