FG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2018
7 K 224/18 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gewährung von Kindergeld i.R.e. Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 K 224/18 Kg

DRsp Nr. 2018/17401

Gewährung von Kindergeld i.R.e. Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 3.1.2018 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld ab August 2013 bis Januar 2015 in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2-3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger bezog für seinen Sohn B (geb. am 28.4.1989) fortlaufend Kindergeld. B erwarb im Juni 2009 die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,1. Von August 2009 bis April 2010 leistete er Zivildienst. Vom 1.8.2010 bis 31.7.2013 befand er sich in einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Gemeinde Z-Stadt. Die Abschlussprüfung bestand er am 17.7.2013 mit der Note "sehr gut". Ab November 2013 nahm er an dem Angestelltenlehrgang II des Studieninstituts teil und bestand am 29.6.2016 die "Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst" mit der Note "gut" und war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt" zu führen.