Unter Aufhebung des Bescheides vom 9.1.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 2.8.2018 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in gesetzlicher Höhe für seinen Sohn A von November 2016 bis einschließlich August 2018 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger bezog zunächst fortlaufend Kindergeld für seinen Sohn A (geb. 1995). In einem Kindergeldantrag vom 26.6.2013 gab der Kläger an, sein Sohn werde eine Berufsausbildung vom 1.8.2013 bis 31.7.2016 absolvieren.
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