Der Bescheid vom .... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend abgeändert, dass Kindergeld wie folgt monatlich bewilligt wird:
...
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld nach vorläufiger Festsetzung von Differenzkindergeld.
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