FG München - Urteil vom 24.11.2023
12 K 1843/23
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114; VO 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a);

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren betreffend den Zuspruch von Kindergeld

FG München, Urteil vom 24.11.2023 - Aktenzeichen 12 K 1843/23

DRsp Nr. 2024/2948

Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren betreffend den Zuspruch von Kindergeld

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114; VO 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob dem Antragsteller Kindergeld für den Zeitraum April 2023 bis September 2023 zusteht.

I.

Mit Bescheid vom 18. April 2023 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für das Kind [... NN] (geboren am [...]... 2003) ab April 2023 auf und wies mit Einspruchsentscheidung vom 31. August 2023 den Einspruch des Antragstellers als unbegründet zurück.

Mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen diese Aufhebung der Kindergeldfestsetzung. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für den streitigen Zeitraum Kindergeld für NN zustehe.

Der Antragsteller beantragt,

ihm für das vorliegende Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.