I.
Der Antragsteller führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 sowie wegen des Bescheids betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997. Im Rahmen dieses unter dem Az. 2 K 754/07 geführten Rechtsstreits beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das FG durch Beschluss vom 2. Januar 2009 ab. Hiergegen legte der Antragsteller beim angerufenen Senat Beschwerde ein (X B 17/09). Durch den auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der () ergangenen Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2008 wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger nicht nur Revision ein (X R 3/09), sondern er beantragte zugleich, die Revision zuzulassen (X B 18/09). Hierbei wies er auf § Abs. und hin. Er bringt u.a. vor, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antragsteller beantragt, ihm "für das durchzuführende Revisionsverfahren" PKH zu gewähren. Ferner stellt er den Antrag, ihm für das vor dem FG unter dem Az. 2 K 754/07 geführten Klageverfahren rückwirkend PKH zu bewilligen.
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