BGH - Beschluss vom 25.08.2020
VIII ZA 13/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 149/20
LG Ellwangen, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 47/20

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde; Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen VIII ZA 13/20

DRsp Nr. 2020/13440

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde; Vorliegen der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der weiter von der Beklagten der Sache nach gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;

Gründe