BFH - Urteil vom 18.05.2011
II R 10/10
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1854/05

Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG

BFH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen II R 10/10

DRsp Nr. 2011/17994

Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG beim Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden, noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH & Co. KG

1. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigt. 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn das Lagefinanzamt in den für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassenen Bescheiden über die Feststellung der Grundbesitzwerte festgestellt hat, dass es sich bei den Grundstücken um zum Gewerbebetrieb der GmbH & Co. KG gehörende Betriebsgrundstücke handle. 3. NV: Bei der Erbschaftsteuer kommt es ausschließlich auf das zivilrechtliche Eigentum, nicht aber auf Anwartschaftsrechte an. 4. NV: Der Erwerb eines Anteils an einer durch notariell beurkundeten Vertrag gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen GmbH ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG vor 2009 begünstigt, wenn der Erblasser beim Eintritt des Erbfalls die Stammeinlage bereits erbracht hatte.