FG Hessen - Urteil vom 29.03.2001
8 K 1436/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 44 ;

Gewerbebetrieb; Beherbergung; Übersiedlerwohnheim; Aussiedler; Vermietung und Verpachtung; Klage; Vorverfahren; Unwirksamkeit; Inhaltsadressat; - Betreiben eines Übersiedlerwohnheims als Gewerbebetrieb

FG Hessen, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 1436/98

DRsp Nr. 2001/16308

Gewerbebetrieb; Beherbergung; Übersiedlerwohnheim; Aussiedler; Vermietung und Verpachtung; Klage; Vorverfahren; Unwirksamkeit; Inhaltsadressat; - Betreiben eines Übersiedlerwohnheims als Gewerbebetrieb

1. Wird als Inhaltsadressat eines Steuerbescheids neben dem Steuerschuldner eine weitere Person benannt, führt dies zur Unwirksamkeit des Bescheides. 2. Gegen einen wegen falscher Empfängerbenennung unwirksamen Steuerbescheids, der durch eine Einspruchsentscheidung, die den richtigen Empfänger benennt, erstmalig wirksam wird, ist trotz § 44 FGO eine Klage zulässig. 3. Eine für die Qualifizierung als Gewerbebetrieb notwendige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wohnheim mit mehreren Wohneinheiten an nur einen Mieter vermietet und in Ausführung des Vertrages mit Dritten in Geschäftsverbindung tritt. 4. Eine als Gewerbebetrieb zu qualifizierende Beherbergungstätigkeit liegt vor, wenn die Klägerin aufgrund der von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ein Bündel von Leistungen schuldet, bei denen die Beherbergung und Betreuung der Unterzubringenden im Vordergrund steht und die Zurverfügungstellung von Wohnraum nur eine von vielen Plichten ist, nicht aber die die Art. der Einkünfte prägende Hauptpflicht.