FG Nürnberg - Urteil vom 22.02.2006
V 325/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs.1 Nr. 1 S. 2 ;

Gewerbebetrieb bei teils freiberuflich, teils gewerblich tätiger Personengesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen V 325/04

DRsp Nr. 2008/3527

Gewerbebetrieb bei teils freiberuflich, teils gewerblich tätiger Personengesellschaft

1. Ist eine Personengesellschaft teils freiberuflich, teils gewerblich tätig, so gilt ihre Tätigkeit - soweit sie in Einkunftserzielungsabsicht erfolgt - als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Rechtsfolge des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist die Umqualifizierung sämtlicher von der Personengesellschaft erzielter Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärbewirkung). 2. Unerheblich ist dabei, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn nur ein einzelner Gesellschafter für die Gesellschaft teilweise gewerblich tätig ist, so ist deren gesamte Tätigkeit eine gewerbliche.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs.1 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin freiberuflich oder gewerblich tätig war.

Gegenstand der im Partnerschaftsregister eingetragenen Klägerin ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Ingenieure und Unternehmensberater (entsprechender Eintrag im Partnerschaftsregister seit 1998). Gesellschafter waren:

Beteiligungsverhältnis

A 40 %

B 40 %

C 5 %

D 5 %

E 5 %

F 5 %

Die Gesellschafter A , Dres. B+E , C , D sind Ingenieure. F ist Dipl.-Kaufmann und kaufmännischer Leiter der Klägerin.