I.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Veräußerungen von Grundstücken als Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind oder ob ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war seit vielen Jahren Inhaber einer Gärtnerei, aus der er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die Gärtnerei betrieb er auf seinem eigenen Grundstück, das eine Fläche von 11.257 m2 umfasste. Im Betrieb wurden vorrangig Topfpflanzen gezüchtet. Der nebenbei betriebene Grabpflege- und Kranzbindereibetrieb wurde zum 31.12.1997 eingestellt, der Gärtnereibetrieb zum 12.03.1998.
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