FG Münster - Urteil vom 27.04.2007
11 K 1654/04 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1435

Gewerbebetrieb; Grundstücksveräußerung; Land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft

FG Münster, Urteil vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 11 K 1654/04 E

DRsp Nr. 2007/12912

Gewerbebetrieb; Grundstücksveräußerung; Land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft

Die Grundstücksveräußerungen, die zum Anlagevermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehören, werden dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zum Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Veräußerungen von Grundstücken als Hilfsgeschäfte der Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind oder ob ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war seit vielen Jahren Inhaber einer Gärtnerei, aus der er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die Gärtnerei betrieb er auf seinem eigenen Grundstück, das eine Fläche von 11.257 m2 umfasste. Im Betrieb wurden vorrangig Topfpflanzen gezüchtet. Der nebenbei betriebene Grabpflege- und Kranzbindereibetrieb wurde zum 31.12.1997 eingestellt, der Gärtnereibetrieb zum 12.03.1998.