I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kaufte am 30. Oktober 1991 von der Treuhandanstalt ein im Beitrittsgebiet gelegenes, mit Montagehallen bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM.
Wegen ungeklärter Eigentumsverhältnisse konnte die Verkäuferin des Grundstücks das Eigentum hieran zunächst nicht verschaffen. Der Kaufpreis sollte deshalb erst nach Klärung der Zweifelsfragen fällig werden. Die Klägerin verpflichtete sich jedoch, zur Sicherung der Kaufpreisforderung eine Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises zu stellen. Als Sicherheit für diese Bürgschaft verpfändete die Klägerin ein bei der bürgenden Bank bestehendes Festgeldkonto in Höhe von ca. ... DM. Am maßgeblichen Stichtag war das Eigentum an dem Grundbesitz noch nicht auf die Klägerin übergegangen.
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