BFH - Beschluss vom 12.04.2007
IV B 56/05
Normen:
BewG § 136 ; EStG (1996) § 7g ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1311
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 36/01

Gewerbebetrieb im Beitrittsgebiet; § 7g EStG

BFH, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen IV B 56/05

DRsp Nr. 2007/10083

Gewerbebetrieb im Beitrittsgebiet; § 7g EStG

1. Da für Gewerbebetriebe im Beitrittsgebiet nach § 136 BewG damaliger Fassung keine Einheitswerte des BV festgestellt werden mussten, kam für diese Betriebe § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung. Eine Rücklage konnte danach nur gebildet werden, wenn der fiktiv auf den Schluss des vorangegangenen Wj gebildete Einheitswert die Grenze von 240.000 DM nicht überschritt.2. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Betriebe im Beitrittsgebiet ist danach nicht gegeben.

Normenkette:

BewG § 136 ; EStG (1996) § 7g ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Es kann dahinstehen, ob der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt worden ist. Denn jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.