FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2013
11 K 3969/11 G
Normen:
EStG § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs.1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3;

Gewerbebetrieb kraft Abfärbewirkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 11 K 3969/11 G

DRsp Nr. 2014/5074

Gewerbebetrieb kraft Abfärbewirkung

Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ist aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn einer zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin, die eigenverantwortlich, ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen zwei Gesellschafter tätig ist, aufgrund ihres auf eigene Honorarumsätze beschränkten Gewinnanteils nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt und deshalb in Bezug auf ihre Arbeitsleistung die in §18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aufgestellte Voraussetzung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der der Mitunternehmerschaft angehörigen Berufsträger nicht erfüllt ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs.1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2007 gewerbliche Einkünfte erzielt hat.