FG Hessen - Beschluss vom 16.04.2007
2 V 584/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ;

Gewerbebetrieb; Musikstudio; Liebhaberei; Gewinnerzielungsabsicht - Vertrieb von Musikstudioeinrichtungen als Liebhaberei bei fehlendem Bemühen, die Ursachen langjähriger Verlusten zu ermitteln

FG Hessen, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 2 V 584/07

DRsp Nr. 2007/13340

Gewerbebetrieb; Musikstudio; Liebhaberei; Gewinnerzielungsabsicht - Vertrieb von Musikstudioeinrichtungen als Liebhaberei bei fehlendem Bemühen, die Ursachen langjähriger Verlusten zu ermitteln

1. Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann ohne weiteres widerlegbar gefolgert werden, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv keinen Totalgewinn erzielen will, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. 2. Fehlendes Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht dafür, dass ein Steuerpflichtiger langjährige stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen hat sowie gegen seine Gewinnerzielungsabsicht. 3. Für die Annahme einer ernsthaften, auf die Erzielung von Gewinnen gerichteten, wirtschaftlichen Betätigung reicht es nicht aus, wenn zunächst quasi ins Blaue hinein erhebliche Investitionen getätigt werden, ohne dass die lediglich auf Vermutungen fußende Geschäftsidee zuvor auf ihre Tragfähigkeit hin in irgendeiner Weise überprüft worden ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: