FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2006
10 K 264/00
Normen:
HGB § 89b ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1774

Gewerbeertrag; Ausgleichszahlung; Folgeprovisionsansprüche; Provisionsansprüche; Betriebsaufgabe; Entschädigung - Ausgleichszahlungen zur Ablösung von Folgeprovisionsansprüchen als Gewerbeertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 10 K 264/00

DRsp Nr. 2006/29736

Gewerbeertrag; Ausgleichszahlung; Folgeprovisionsansprüche; Provisionsansprüche; Betriebsaufgabe; Entschädigung - Ausgleichszahlungen zur Ablösung von Folgeprovisionsansprüchen als Gewerbeertrag

1. Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der durch den laufenden Betrieb anfallende Gewinn. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben werden beim Gewerbeertrag daher nicht erfasst. 2. Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine Entschädigung gezahlt, unterliegt diese der Gewerbesteuer, wenn eine unmittelbare Sachbezogenheit zu einem lebenden Betrieb besteht. 3. Die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist dem laufenden Gewerbeertrag zuzurechnen, weil die Zahlung ihre Grundlage nicht in der Betriebsaufgabe, sondern in der Auflösung des Vertragsverhältnisses hat.

Normenkette:

HGB § 89b ; GewStG § 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine an die Klägerin geleistete Zahlung in Höhe von 3,5 Mio. DM dem Gewerbeertrag gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zuzuordnen ist.