FG Köln vom 09.05.2000
8 K 5114/96

Gewerbeertrag: Hinzurechnung von Renten/dauernden Lasten

FG Köln, vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 8 K 5114/96

DRsp Nr. 2001/8884

Gewerbeertrag: Hinzurechnung von Renten/dauernden Lasten

Waren Renten beim Veräußerer eines Gewerbebetriebs nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzurechnungspflichtig, sind sie beim Erwerber selbst dann dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn die Verpflichtung vor dem Erwerb begründet worden ist.

Tatbestand:

Strittig ist, ob Rentenzahlungen bzw. übernommene Rentenverpflichtungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und des Gewerbekapitals hinzugerechnet werden müssen.

Die Klägerin unterhält einen Gewerbebetrieb. Sie stellt ... her. Kommanditisten der Klägerin waren ursprünglich die Eheleute ... und ... G. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21.11.1977 übernahm der S sämtliche Kommanditanteile. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Erwerber, an die Eheleute G als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente in Höhe von 6.000,-- DM zu zahlen. Die Rentenverpflichtung wurde wertgesichert. Sie wird seit dem Tode des ... G an die Witwe ... G gezahlt und betrug zuletzt aufgrund der Wertsicherungsklausel 11.000,-- DM monatlich.