FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2007
2 K 123/06
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 5a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1802

Gewerbeertrag nach § 5a EStG bei der Tonnagebesteuerung

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 123/06

DRsp Nr. 2007/13328

Gewerbeertrag nach § 5a EStG bei der Tonnagebesteuerung

1. Der nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn gilt gem. § 7 Satz 2 bzw. 3 GewStG als Gewerbeertrag. Ausnahmen können sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer ergeben, wenn eine Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vorliegt. Das gilt zumindest für den Zeitraum bis zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes zum 01.01.2002. 2. Der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung des Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, ist gewerbesteuerpflichtig.

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 5a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn, der durch die teilweise Auflösung des Unterschiedsbetrages auf Grund der Bezahlung eines Fremdwährungsdarlehens entstanden ist, gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine Ein-Schiffs-Gesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft. Geschäftsführung und Vertretung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Verwaltung SG mbH mit Sitz in H. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Containerschiffes L im internationalen Seeverkehr.