FG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2007
15 K 421/05 G
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 609

Gewerbekapital; Hinzurechnung von Dauerschulden; Anzahlung; Grundstückserwerb; Verdeckte Einlage; Förderungskaufpreis; Parken von Vermögenswerten; Betriebskapital - Betriebskapitalzuwächse auf einige Dauer als Dauerschulden oder laufende Verbindlichkeiten

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 15 K 421/05 G

DRsp Nr. 2007/14985

Gewerbekapital; Hinzurechnung von Dauerschulden; Anzahlung; Grundstückserwerb; Verdeckte Einlage; Förderungskaufpreis; Parken von Vermögenswerten; Betriebskapital - Betriebskapitalzuwächse auf einige Dauer als Dauerschulden oder laufende Verbindlichkeiten

1. Empfangene Anzahlungen sind bewertungsrechtlich keine Dauerschuld, wenn sie mit einem bestimmten Geschäftsvorfall laufender Art. zusammenhängen und deshalb dem Betrieb nur vorübergehend - bis zur Abwicklung des Auftrags in üblicher Frist - zur Verfügung stehen. 2. Haben Anzahlungen des Gesellschafters demgegenüber den Charakter einer verdeckten Einlage, die das Betriebskapital für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten verstärkt, sind sie als Dauerschulden dem Gewerbekapital hinzuzurechnen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 12 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vornahme einer Hinzurechnung in Höhe von 2.845.417,00 DM zum Gewerbekapital der Jahre 1995 und 1996 nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG -.