VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17.06.1998 14 S 38/98
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; IHKG § 2 § 3 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 1999, 479
DVBl 1999, 57
GewArch 1999, 66
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 30.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1837/95
Gewerberecht: Doppelmitgliedschaft in IHK und Steuerberaterkammer
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 14 S 38/98
DRsp Nr. 2007/15404
Gewerberecht: Doppelmitgliedschaft in IHK und Steuerberaterkammer
»1. Die Verpflichtung, gleichzeitig der IHK und der Steuerberaterkammer anzugehören, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (wie Beschluß des Senats vom 17.7.1995 - 14 S 1872/94 -).2. Der an die Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister anknüpfende Begriff des "vollkaufmännischen Kammerzugehörigen" stellt ein an der Leistungskraft des Kammerzugehörigen orientiertes (§ 3 Abs. 3 S 2 IHKG 1992) zulässiges Kriterium für die Staffelung des Grundbeitrags dar (a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.1997, GewArch 1998, 160).3. Die Satzung einer IHK, die den Grundbeitrag nach "Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb" staffelt, ist hinreichend bestimmt (a.A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.1997, aaO). Eine solche Satzungsbestimmung ist analog der in § 3 Abs. 3 S 3 IHKG 1992 für die Erhebung der Umlage getroffenen Regelung auszulegen.
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