FG Hamburg - Urteil vom 06.02.2014
2 K 129/13
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 2; HGB § 242 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1; GewStG § 7;

Gewerbesteuer: Abgrenzung laufender Gewinn - Betriebsaufgabegewinn

FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 129/13

DRsp Nr. 2014/6759

Gewerbesteuer: Abgrenzung laufender Gewinn - Betriebsaufgabegewinn

Eine Entschädigungszahlung für die Aufgabe eines langfristigen Geschäftsmietvertrages führt dann nicht zu einem gewerbesteuerfreien Betriebsaufgabegewinn, wenn der Steuerpflichtige zwar in zeitlichem Zusammenhang hiermit seinen Gewerbebetrieb an eine ihm gehörende GmbH veräußert, den Betrieb aber in einem anderen Mietobjekt hätte fortsetzen können, dies aber aus gesundheitlichen Gründen unterlassen hat.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 16 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 2; HGB § 242 Abs. 1; HGB § 246 Abs. 1; GewStG § 7;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Entschädigungszahlung zu einem laufenden oder zu einem steuerfreien Aufgabegewinn führt.