FG Hamburg - Urteil vom 11.04.2013
6 K 185/11
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 675

Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines nicht begonnenen, originär gewerblichen Betriebes von der Aufnahme eines neuen (fiktiven) Gewerbebetriebes durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 185/11

DRsp Nr. 2013/15314

Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen, originär gewerblichen Betriebes von der Aufnahme eines neuen (fiktiven) Gewerbebetriebes durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft

1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr und gibt die Gesellschaft diese Absicht während der Vorbereitungsphase vor Ablieferung des Schiffes auf, tritt sie auch dann nicht in die sachliche Gewerbesteuerpflicht ein, wenn sie sich entschließt, den bereits abgeschlossenen Bauvertrag zu erfüllen und das fertige, betriebsbereite Schiff an eine andere Ein-Schiff-Gesellschaft zu veräußern. 2. Zu einem Eintritt in die sachliche Gewerbesteuerpflicht kommt es nur dann, wenn die Gesellschaft entweder zeitlich nach der Ablieferung des Schiffes eine neue werbende Tätigkeit aufnimmt oder wenn sie während der "Abwicklung" des nicht begonnenen Schiffsbetriebs eine sachlich davon unabhängige werbende Tätigkeit ausübt, etwa indem sie gegen eine Vergütung zusätzliche Dienstleistungen übernimmt oder das zu veräußernde Schiff wesentlich verändert bzw. "veredelt".

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand: