BFH - Urteil vom 25.08.1999
VIII R 76/95
Normen:
AO §§ 10, 12 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 300

Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schifffahrtsunternehmens

BFH, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen VIII R 76/95

DRsp Nr. 2000/566

Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schifffahrtsunternehmens

Bei einem Schifffahrtsunternehmen kann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders befinden. Maßgeblich sind die vom FG festzustellenden tatsächlichen Umstände.

Normenkette:

AO §§ 10, 12 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Streit.

Durch Vertrag vom 30. November 1987 wurde die Klägerin von sieben Mitreedern als Partenreederei, zu deren Vermögen ein Motorschiff gehörte, gegründet. Dabei wurden fünfzig Parten von sechs natürlichen Personen (Gruppe E) und fünfzig Parten von der A. AG übernommen; das Motorschiff wurde in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen.

Die Klägerin bestellte am 30. November 1987 die C.F. E. Ltd., Douglas, Isle of Man, und mit Beschluß vom 10. November 1989 die Firma C. Ltd., Limassol/Zypern zum Korrespondentreeder. Dabei sollten die Verpflichtungen des Korrespondentreeders zur Befrachtung des Schiffes für die Periode des Einsatzes im U-Pool suspendiert sein. Am 14. März 1990 verkaufte ein Mitreeder eine seiner Parten an die Firma C.F. E. Shipmanagement (Cyprus) Ltd., Limassol, die Nachfolgefirma des Korrespondentreeders C. Ltd. (Limassol).