FG Hamburg - Urteil vom 27.09.2011
1 K 243/09
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5;

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen/Beteiligung eines Versicherungsunternehmens und Einbeziehung in ein Sondervermögen

FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 1 K 243/09

DRsp Nr. 2012/2999

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen/Beteiligung eines Versicherungsunternehmens und Einbeziehung in ein Sondervermögen

Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an dem Unternehmen zu einem Sondervermögen gehört, das ein Versicherungsunternehmen aufgrund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen gebildet hat und das ähnlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegt wie die Bestände des Deckungsstocks (heute: Sicherungsvermögen). Aufgrund der Zuordnung der Beteiligung zu dem Sondervermögen dient der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb des beteiligten Versicherungsunternehmens.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der ... A, A, ... GmbH & Co. KG (im folgenden A KG) in den Streitjahren eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu berücksichtigen ist.