FG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2013
13 K 859/10 G,F
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2;

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen - Ausschließlichkeitsgebot, Mitverpachtung des Inventars bei gewerblicher Hotelvermietung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 13 K 859/10 G,F

DRsp Nr. 2014/249

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen – Ausschließlichkeitsgebot, Mitverpachtung des Inventars bei gewerblicher Hotelvermietung

Die Mitverpachtung des Inventars (Innenausstattung) bei der gewerblichen Vermietung von Hotelgebäuden an eine Betreibergesellschaft stellt keine für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen begünstigungsunschädliche Ausnahme von dem Gebot der Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar, da sie nicht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden kann. Bei einer als Ausnahme von der „Ausschließlichkeit” im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzuerkennenden Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen muss es sich zumindest um fest mit dem Grundstück verbundene Wirtschaftsgüter handeln. Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH- Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.