FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2013
2 K 207/11
Normen:
GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 7 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1372

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 207/11

DRsp Nr. 2013/13723

Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

1. Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nicht durch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt. 2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

GewStG § 7 Satz 1; GewStG § 7 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die erweiterte gewerbesteuerrechtliche Kürzung für Grundstücksunternehmen.

Die Klägerin, eine GmbH, ist zum ... 2006 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A) entstanden. An der A war im Streitjahr 2004 zunächst als einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 100% die B-1 AG beteiligt.

Die B-1 AG verkaufte mit Vertrag vom ... 2004 einen Kommanditanteil von 22,5 % mit Wirkung zum 01. August an die C AG. Daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Einen weiteren Anteil von 44,5 % veräußerte sie mit Vertrag vom ... 2004 mit Wirkung zum 01. Oktober 2004 an die B-2 AG. Hieraus wurde ein Veräußerungsgewinn erzielt. Schließlich verkaufte sie mit Vertrag vom ... 2004 zum 01. Dezember 2004 einen Kommanditanteil von 27 % an die B-2 AG mit einem Veräußerungsgewinn. Die B-1 AG hielt anschließend im Jahr 2004 noch einen Anteil von 6 % an der A.