FG Hamburg - Urteil vom 27.02.2012
6 K 162/10
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2a; AO § 180 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gewerbesteuer-Gewinnfeststellung: Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. §§ 2a GewStG und 180 Abs. 4 AO

FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 162/10

DRsp Nr. 2012/9864

Gewerbesteuer-Gewinnfeststellung: Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. §§ 2a GewStG und 180 Abs. 4 AO

1. Zu den anderen Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören auch Gelegenheitsgesellschaften oder Metaverbindungen als Innengesellschaften in der Rechtsform einer GbR, die zur Durchführung eines Geschäfts gegründet werden. 2. Die Anwendung des § 2a GewStG erfordert, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft - Arge - selbstständige Unternehmer sind und eigene gewerbliche Unternehmen führen, denen die Betriebsstätten der Arge zugerechnet werden können. 3. Wird der Geltungsbereich des § 2a GewStG überschritten, indem nicht nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die allein dem Zweck der Erfüllung des einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags dienen, unterliegt die Arge nicht nur insoweit, sondern insgesamt als selbstständiger Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2a; AO § 180 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Klägerin zu 1. und zwei weitere Personen anlässlich der gemeinsamen Durchführung eines Bauprojekts zu einer gewerblichen Mitunternehmerschaft zusammengeschlossen haben und diese der Gewerbesteuer unterliegt.