FG Hamburg - Urteil vom 11.04.2013
6 K 113/12
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 10a S. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Gewerbesteuer: Keine Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase

FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 113/12

DRsp Nr. 2013/15312

Gewerbesteuer: Keine Feststellung vortragsfähiger Gewerbeverluste in der Vorbereitungsphase

1. Ist Gegenstand des Unternehmens einer Ein-Schiff-Gesellschaft allein der Einsatz des Schiffs für den Seeverkehr, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht nicht vor Ablieferung des Schiffes. Das gilt auch für eine Gesellschaft, die die Rechtsformvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt. 2. Die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes für die gewerbesteuerfreie Vorbereitungsphase kommt weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch aus Gründen des Vertrauensschutzes oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht. Das gilt auch, wenn die Gesellschaft die Eigenbetriebsabsicht in einem späteren Erhebungszeitraum vor Ablieferung des Schiffes aufgibt und durch Aufnahme einer anderen werbenden Tätigkeit im Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes in die sachliche Gewerbesteuerpflicht eintritt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStG § 10a S. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte v. a. aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist, für die Streitjahre vortragsfähige Gewerbeverluste festzustellen.