Streitig ist, ob die Übernahme des väterlichen Betriebes durch den Kläger ab dem 01.03.1988 auf einem Kaufvertrag oder einem unentgeltlichen Übergabevertrag beruht und ob der Gewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.03. bis 31.12.1988 oder für einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zu ermitteln ist.
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