Die Beteiligten streiten darüber, ob und - bejahendenfalls - in welcher Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Aufgabegewinn zu berücksichtigen ist.
Der Kläger (Kl.) war bis zum 28.08.1995 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I 1 GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der Handel mit Kinderbekleidung und verwandten Artikeln sowie die Herstellung solcher Artikel. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hatte der Kl. als Einzelunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen (Betriebsgrundstück und Maschinen) an die GmbH verpachtet.
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