FG Münster - Urteil vom 29.03.2004
4 K 890/01 G
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1294

Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

FG Münster, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 890/01 G

DRsp Nr. 2004/10308

Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 4 UmwStG

1. Von der Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG sind auch die vor dem Vermögensübergang vorhandenen stillen Reserven des aufnehmenden Unternehmens erfaßt. 2. Entschädigungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die entgangene Gewinnaussichten ausgleichen sollen, rechnen nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag nach § 18 Abs. 4 S. 1 UmwStG.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und - bejahendenfalls - in welcher Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Aufgabegewinn zu berücksichtigen ist.

Der Kläger (Kl.) war bis zum 28.08.1995 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der I 1 GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der Handel mit Kinderbekleidung und verwandten Artikeln sowie die Herstellung solcher Artikel. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung hatte der Kl. als Einzelunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen (Betriebsgrundstück und Maschinen) an die GmbH verpachtet.