FG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2001
7 K 6316/98 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 217
GmbHR 2002, 454

Gewerbesteuer; Organschaft; Teilwertabschreibung; Darlehensforderung; Laufender Verlust; Doppelerfassung - Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung und Berücksichtigung laufender Verluste bei der gewerbesteuerlichen Organschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2001 - Aktenzeichen 7 K 6316/98 G

DRsp Nr. 2002/1998

Gewerbesteuer; Organschaft; Teilwertabschreibung; Darlehensforderung; Laufender Verlust; Doppelerfassung - Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung und Berücksichtigung laufender Verluste bei der gewerbesteuerlichen Organschaft

1. Werden im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft im Hinblick auf die Vermögenssituation der Organgesellschaft bei Begründung der Organschaft und nicht im Hinblick auf die künftige Ertragssituation der Organgesellschaft vorgenommen, so führt die Berücksichtigung der laufenden Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises nicht zu einer unzulässigen Doppelerfassung. 2. Bei der Ermittlung des Gewerbekapitals sind die Teilwertabschreibungen hinzuzurechnen, da hierdurch - im Unterschied zum Forderungsverzicht - eine Minderung des Gewerbekapitals im Organkreis nicht eintritt.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Verlusten der Organgesellschaft im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft.