Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.605,- EUR festgesetzt.
I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 anzuordnen,
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