VG Karlsruhe - Urteil vom 04.04.2022
1 K 4494/21
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 191 Abs. 4; AO § 37 Abs. 1; AO § 38; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; GewStG § 18; GewStG § 14 S. 2; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; HGB § 159 Abs. 3;

Gewerbesteuer; Steuerschuld; Haftungsschuld; Grundsatz der Akzessorietät; Ermessen; Verwirkung; Festsetzungsfrist; Verjährung

VG Karlsruhe, Urteil vom 04.04.2022 - Aktenzeichen 1 K 4494/21

DRsp Nr. 2022/12074

Gewerbesteuer; Steuerschuld; Haftungsschuld; Grundsatz der Akzessorietät; Ermessen; Verwirkung; Festsetzungsfrist; Verjährung

1. Eine Kommanditgesellschaft ist mit Löschung aus dem Handelsregister zwar handelsrechtlich, aber nicht steuerrechtlich vollbeendet. 2. Die Löschung aus dem Handelsregister ist für das Entstehen der Gewerbesteuer kraft Gesetzes unbeachtlich. Sie ist mit ihrer Entstehung als akzessorische Steuerschuld als Voraussetzung der Haftung existent, unabhängig davon, ob ihre wirksame Festsetzung gegenüber der Steuerschuldnerin erfolgt ist. Der Festsetzung des Anspruchs mit Gewerbesteuerbescheid kommt nur deklaratorische Wirkung zu.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 191 Abs. 4; AO § 37 Abs. 1; AO § 38; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10; GewStG § 18; GewStG § 14 S. 2; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 172 Abs. 4 S. 1; HGB § 159 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für die Gewerbesteuerschulden und Nachforderungszinsen XXX (im Folgenden: XXX für das Jahr 2003.

Die Kläger traten ausweislich des Handelsregisterauszugs XXX am 07.08.2002 im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditisten in die XXX mit einer jeweiligen Einlage in Höhe von 805.284,71 EUR (Kapitalanteil von 30) ein. Komplementärinnen der XXX waren die XXX und XXX.